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E-Auto-Reichweite zu gering: Hammer-Urteil stärkt Käuferrechte

Constantin Hoffmann
Constantin Hoffmann
24. Juni 2026·3 Min. Lesezeit
E-Auto-Reichweite zu gering: Hammer-Urteil stärkt Käuferrechte

Das Landgericht Wuppertal hat in einem richtungsweisenden Urteil entschieden, dass Käufer ihr Elektroauto bei einer drastischen Verfehlung der herstellerseitigen Reichweitenangaben zurückgeben dürfen. Da die im Labor ermittelte WLTP-Reichweite im konkreten Fall um 18 Prozent unter dem zugesicherten Wert lag, werteten die Richter dies als erheblichen Sachmangel. Damit verliert die oft kritisierte WLTP-Angabe ihren Status als unverbindliches Marketing-Versprechen und wird rechtlich bindend.

Marketing vs. Realität: Wuppertaler Richter machen Schluss mit Reichweiten-Bluff

Die Reichweitenangaben nach dem standardisierten WLTP-Verfahren (Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure) stehen bei E-Auto-Fahrern seit Jahren in der Kritik. Im realen Autobahnalltag oder bei winterlichen Temperaturen weichen die Laborwerte ohnehin regelmäßig nach unten ab. Doch was passiert, wenn ein Stromer die versprochenen Kilometer selbst unter optimalen Laborbedingungen nicht auf die Straße bringt? Das Landgericht Wuppertal hat hierzu ein wegweisendes Urteil gefällt (Az.: 10 O 282/23), das die Automobilbranche empfindlich treffen dürfte.

Ein unzufriedener Käufer hatte geklagt, weil sein französischer Kompakt-Stromer – Brancheninsidern zufolge ein Peugeot e-2008 GT – im Alltag massiv schwächelte. Während der Hersteller auf der Website und im Katalog eine Reichweite von 332 bis 341 Kilometern bewarb, kam der Wagen laut dem Besitzer in der Praxis selten weiter als 160 Kilometer. Die Richter fackelten nicht lange und bestellten einen unabhängigen Sachverständigen, um das Fahrzeug auf dem Prüfstand exakt nach den gesetzlichen WLTP-Vorgaben zu testen. Das Ergebnis war ein Desaster für den Händler.

Die 10-Prozent-Grenze: Vom Verbrenner auf das E-Auto übertragen

Der gerichtliche Gutachter ermittelte auf dem Laborprüfstand eine maximale Reichweite von lediglich 282 Kilometern. Das entspricht einer glatten Verfehlung der Mindestangabe von rund 18 Prozent. Für die Kammer in Wuppertal war damit die Grenze des Zumutbaren überschritten. Die Richter zogen für ihre Urteilsbegründung eine etablierte Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) heran, die ursprünglich für den Kraftstoff-Mehrverbrauch bei klassischen Benzinern und Dieseln definiert wurde.

"Wenn ein Fahrzeug die offiziellen Herstellerangaben zum Verbrauch oder zur Reichweite um mehr als 10 Prozent verfehlt, liegt juristisch ein erheblicher Sachmangel vor. Der Käufer muss sich nicht mit Nachbesserungsversuchen abspeisen lassen, sondern darf direkt vom Kaufvertrag zurücktreten."

Besonders brisant: Der Händler versuchte die Abweichung mit der natürlichen Alterung der Lithium-Ionen-Batterie zu rechtfertigen. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt der Begutachtung drei Jahre alt und hatte rund 40.000 Kilometer auf der Uhr. Der Sachverständige rechnete jedoch vor, dass bei dem normalen Nutzungsverhalten des Klägers eine Degradation des Akkus von etwa 2,5 Prozent pro Jahr – sprich insgesamt 7,5 Prozent – absolut normal gewesen wäre. Eine rechnerische Differenz von 18 Prozent lässt sich schlicht nicht mehr mit normalem Verschleiß erklären, sondern deutet auf einen technischen Fehler im System oder fehlerhaftes Marketing hin.

Die Abrechnung: So viel Geld gibt es nach dem Rücktritt zurück

Da der Händler die Mängelbeseitigung im Vorfeld verweigerte, wurde er zur vollständigen Rückabwicklung des Kaufvertrags verurteilt. Das Gericht legte dabei eine klare mathematische Formel an, bei der die gefahrenen Kilometer mit dem ursprünglichen Kaufpreis verrechnet wurden. Der Kläger musste sich für seine rund 40.000 gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung abziehen lassen, geht aber dennoch als klarer Sieger aus dem Prozess hervor.

Posten / Kennzahl Wert / Betrag im Detail
Fahrzeugmodell (laut Medienberichten) Peugeot e-2008 GT (Baujahr ca. 2022)
Beworbene WLTP-Reichweite 332 bis 341 km
Tatsächliche Reichweite im WLTP-Labor 282 km
Relevante Abweichung zum Herstellerwert Rund 18 % (Erheblichkeitsschwelle liegt bei 10 %)
Ursprünglicher Kaufpreis (Brutto) 39.000,00 Euro
Gerichtlich abgezogene Nutzungsentschädigung 5.250,05 Euro (für ca. 40.385 gefahrene km)
Rückzahlungsbetrag an den Käufer 33.749,95 Euro (zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz)

Signalwirkung für die gesamte Automobilindustrie

Dieses Urteil schlägt hohe Wellen in der Tech- und E-Mobility-Szene. Es stellt unmissverständlich klar, dass die Prospektangaben der Hersteller keine unverbindlichen Werbe-Märchen sind, sondern eine rechtlich bindende Beschaffenheit des Produkts definieren. Für Käufer bedeutet das: Wer das Gefühl hat, dass sein Akku trotz moderater Fahrweise dramatisch zu früh schlappmacht, sollte ein detailliertes Ladeprotokoll führen. Liegt der Verdacht nahe, dass der WLTP-Wert selbst unter Laborbedingungen nicht erreicht wird, stehen die Chancen für eine Wandlung oder Minderung des Kaufpreises vor Gericht extrem gut.

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